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   OLG Hamm, 07.12.2017 - 2 U 99/14   

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https://dejure.org/2017,54097
OLG Hamm, 07.12.2017 - 2 U 99/14 (https://dejure.org/2017,54097)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.12.2017 - 2 U 99/14 (https://dejure.org/2017,54097)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Dezember 2017 - 2 U 99/14 (https://dejure.org/2017,54097)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Grundversorgung ersetzt Sondervertragsverhältnis - Dreijahreslösung "regelt" Preisanpassung beim Energielieferungsvertrag

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.12.2014 - VIII ZR 370/13

    Zur Rückforderung von Zahlungen, die im Rahmen eines Erdgas-Sonderkundenvertrages

    Auszug aus OLG Hamm, 07.12.2017 - 2 U 99/14
    Der BGH hat aber inzwischen klargestellt, dass es grundsätzlich unmaßgeblich ist, auf welchen Gründen die Unvollständigkeit des Energielieferungsvertrags beruht, und dass die 3-Jahresfrist-Rechtsprechung insbesondere auch in solchen Fällen Anwendung findet, in denen ein vertragstypisches formularmäßiges Preisanpassungsrecht mangels Einhaltung der Voraussetzungen des § 305 II BGB nicht in den Vertrag einbezogen worden ist (BGH, Urteil vom 03.12.14, VIII ZR 370/13, Anlage BB 2 zur Berufungserwiderung; BGH, Urteil vom 05.10.16, VIII ZR 241/15, zitiert nach juris, Rn. 13).

    Denn es besteht bei langfristigen Vertragsverhältnissen generell ein anerkennenswertes Bedürfnis der Parteien, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu behalten, und diesem Bedürfnis liefe es zuwider, wenn bei einem Energieliefervertrag mit langer Laufzeit die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen rückwirkend ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht werden könnte (BGH, Urteil vom 03.12.14, VIII ZR 370/13, Anlage BB 2 zur Berufungserwiderung).

    Wie bereits oben dargelegt, ist es aber grundsätzlich unmaßgeblich, auf welchen Gründen die Unvollständigkeit des Energielieferungsvertrags beruht, und besteht bei langfristigen Vertragsverhältnissen generell ein anerkennenswertes Bedürfnis der Parteien, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu behalten, und liefe es diesem Bedürfnis zuwider, wenn bei einem Energieliefervertrag mit langer Laufzeit die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen rückwirkend ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht werden könnte (BGH, Urteil vom 03.12.14, VIII ZR 370/13, Anlage BB 2 zur Berufungserwiderung).

  • BGH, 05.10.2016 - VIII ZR 241/15

    Langjähriger Energielieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei

    Auszug aus OLG Hamm, 07.12.2017 - 2 U 99/14
    Nach gefestigter BGH-Rechtsprechung kann sowohl im Grundversorgungsverhältnis als auch im Sondervertragsverhältnis ein Kunde nicht mehr die vermeintliche Unwirksamkeit einer Preiserhöhung geltend machen, wenn er die Preiserhöhung nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat; der danach maßgebliche Preis tritt endgültig an die Stelle des Anfangspreises und ist dementsprechend rechtlich wie ein zwischen den Parteien vereinbarter Preis zu behandeln, der nicht der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 05.10.16, VIII ZR 241/15, zitiert nach juris, Rn. 12, 13, 31).

    Der BGH hat aber inzwischen klargestellt, dass es grundsätzlich unmaßgeblich ist, auf welchen Gründen die Unvollständigkeit des Energielieferungsvertrags beruht, und dass die 3-Jahresfrist-Rechtsprechung insbesondere auch in solchen Fällen Anwendung findet, in denen ein vertragstypisches formularmäßiges Preisanpassungsrecht mangels Einhaltung der Voraussetzungen des § 305 II BGB nicht in den Vertrag einbezogen worden ist (BGH, Urteil vom 03.12.14, VIII ZR 370/13, Anlage BB 2 zur Berufungserwiderung; BGH, Urteil vom 05.10.16, VIII ZR 241/15, zitiert nach juris, Rn. 13).

    Wie bereits oben dargelegt, kann aber ein Kunde nicht mehr die vermeintliche Unwirksamkeit einer Preiserhöhung geltend machen, wenn er die Preiserhöhung nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat; der danach maßgebliche Preis tritt endgültig an die Stelle des Anfangspreises und ist dementsprechend rechtlich wie ein zwischen den Parteien vereinbarter Preis zu behandeln, der nicht der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 05.10.16, VIII ZR 241/15, zitiert nach juris, Rn. 12, 13, 31).

  • BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 46/15

    Erdgaslieferungsvertrag: Auslegung und vereinbarte Schriftform einer

    Auszug aus OLG Hamm, 07.12.2017 - 2 U 99/14
    Dadurch dass der Beklagte nach der Beendigung des bisherigen Versorgungsvertrags weiterhin Gas bezogen hat, hat er das Angebot der Klägerin konkludent angenommen (vgl. BGH NJW 2014, 3150, zitiert nach juris, Rn. 12; BGH NJW 2016, 3713, zitiert nach juris, Rn. 20 - 22).

    Der zu Beginn dieses neuen Vertrags geltende Preis ist damit zum vereinbarten Ausgangspreis geworden, der keiner Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegt (vgl. BGH NJW 2016, 3713, zitiert nach juris, Rn. 30).

  • BGH, 22.07.2014 - VIII ZR 313/13

    Zum stillschweigenden Vertragsschluss durch Energieverbrauch

    Auszug aus OLG Hamm, 07.12.2017 - 2 U 99/14
    Dadurch dass der Beklagte nach der Beendigung des bisherigen Versorgungsvertrags weiterhin Gas bezogen hat, hat er das Angebot der Klägerin konkludent angenommen (vgl. BGH NJW 2014, 3150, zitiert nach juris, Rn. 12; BGH NJW 2016, 3713, zitiert nach juris, Rn. 20 - 22).
  • BGH, 17.11.2010 - VIII ZR 211/09

    Gerichtliches Mahnverfahren: Anforderungen an die Individualisierung des im

    Auszug aus OLG Hamm, 07.12.2017 - 2 U 99/14
    Insbesondere ist es zutreffend, dass zur Individualisierung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs auch auf dem Antragsgegner bereits vorliegende Schriftstücke Bezug genommen werden kann (BGH NJW 2011, 613, zitiert nach juris, Rn. 11).
  • BGH, 21.09.2016 - VIII ZR 27/16

    Energielieferungsvertrag: Ausgleich einer unangemessenen Benachteiligung bei

    Auszug aus OLG Hamm, 07.12.2017 - 2 U 99/14
    Diese Klausel verwies jedoch auf den europarechtswidrigen § 5 II GasGVV a.F. und war daher gem. § 307 I BGB unwirksam (vgl. BGH NJW 2017, 325, zitiert nach juris, Rn. 13, 17).
  • OLG München, 27.09.1995 - 15 U 6473/94

    Rechtsnatur einer Vereinbarung zwischen einem Krankenhaus-Chefarzt und einem

    Auszug aus OLG Hamm, 07.12.2017 - 2 U 99/14
    Unbefristete Dauerschuldverhältnisse sind auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung ordentlich kündbar, wenn - wie hier - das ordentliche Kündigungsrecht nicht vertraglich ausgeschlossen worden ist, wobei im Hinblick auf die langjährige Vertragsdauer (Versorgungsbeginn = 16.06.00) im vorliegenden Fall in entsprechender Anwendung des § 624 S. 2 BGB die Kündigungsfrist 6 Monate betragen hätte (vgl. OLG München NJW-RR 1996, 561; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 314, Rn. 13).
  • SG Lüneburg, 08.05.2018 - S 2 U 154/13

    Beanspruchung der Weiterzahlung des Verletztengeldes und der Erhöhung der

    Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 11.08.2014 beim SG Lüneburg Klage erhoben (Az.: S 2 U 99/14).

    Mit dem Beschluss des SG Lüneburg vom 06.02.2015 wurden die Rechtsstreite S 2 U 99/14 und S 2 U 154/13 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

    Der Entscheidung wurden die Gerichtsakten (S 2 U 154/13, S 2 U 99/14, S 2 U 93/15 und S 38 R 182/15) und die Akten der Beklagten zugrunde gelegt.

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